Für Arbeitnehmende ist im Endeffekt hauptsächlich das Nettogehalt relevant. Bruttobeträge sind für das, was am Monatsende bleibt, zweitrangig. Vom Bruttogehalt werden nämlich noch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Wie viel dürfen Sie im Nebenjob steuerfrei verdienen? Dieser Artikel erklärt die Grenzen für Minijob, Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale und zeigt, welche Modelle sich kombinieren lassen.
Nebenjob steuerfrei: die drei echten Wege ohne Steuerabzug
Einkommen ist in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Außerdem besteht in Deutschland Sozialversicherungspflicht. Der Steuerfreibetrag liegt in Deutschland (Stand 2026) bei 12.348 Euro. Das bedeutet, dass Einkommen, das sich unterhalb dieser Grenze bewegt, nicht versteuert wird. Ab dieser Einkommensgrenze beginnt dann die Besteuerung. Die Sozialversicherungspflicht hingegen besteht auch bei einem Einkommen unter 12.348 Euro weiter. Es gibt aber Modelle, mit denen Sie legal Einkommen erzielen, das Sie nicht versteuern müssen und auf das keine oder nur geringe Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die drei gängigen Modelle für einen legalen steuerfreien Nebenjob sind aktuell:
- Minijob: Minijobs sind Beschäftigungsverhältnisse mit geringer Stundenzahl. Die Minijob-Grenze 2026 liegt bei 603 Euro Bruttoverdienst im Monat. Entscheidend ist der Durchschnitt übers Jahr: Sie dürfen im Minijob höchstens 7.236 Euro brutto im Jahr verdienen, also im Schnitt 603 Euro im Monat. In einzelnen Monaten darf der Verdienst auch höher liegen, solange die Jahresgrenze eingehalten wird. Wenn diese Bedingungen eingehalten werden, kann ein Minijob steuerfrei neben dem Hauptjob ausgeübt werden. Zumindest aus Arbeitnehmersicht, in der Regel zahlt der Arbeitgeber nämlich eine Pauschalsteuer von zwei Prozent. Mehrere Minijobs sind erlaubt, solange die Verdienste zusammen unter 603 Euro im Monat bleiben. Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt allerdings nur der erste Minijob abgabenfrei, jeder weitere wird dem Hauptjob zugerechnet. Beim eigenen Hauptarbeitgeber ist ein zusätzlicher Minijob nicht möglich, beide Tätigkeiten gelten dort als eine Beschäftigung. Grundsätzlich sind Sie als Minijobber rentenversicherungspflichtig, Sie können aber einen Antrag auf Befreiung stellen und der Pflicht damit entgehen.
- Übungsleiterpauschale: Die Übungsleiterpauschale ist eine Aufwandsentschädigung für Menschen, die auf geringfügiger Basis für eine Organisation tätig sind, die gemeinnützig oder öffentlich-rechtlich ist. Außerdem sind nur bestimmte Tätigkeiten davon abgedeckt. Sie könnten zum Beispiel Pflege- oder Betreuungsaufgaben übernehmen oder sich anders für Ihre Mitmenschen engagieren. Entscheidend ist, dass die Organisation, für die Sie tätig sind, als gemeinnützig anerkannt ist.
- Ehrenamtspauschale: Wenn Sie ehrenamtlich tätig sind, heißt das nicht, dass Sie unbedingt für eine anerkannte gemeinnützige Organisation arbeiten. Außerdem gibt es auch Tätigkeiten, die der Allgemeinheit dienen, aber nicht dem Profil entsprechen, das für die Übungsleiterpauschale gilt. Wenn Sie eine Aufwandsentschädigung für Ihr Engagement als Schiedsrichter, Platzwart oder Vereinsvorstand bekommen, fällt das oft unter die Ehrenamtspauschale.
Um die Ehrenamtspauschale und die Übungsleiterpauschale in Anspruch zu nehmen, muss die Tätigkeit zwingend den Kriterien entsprechen. Sie können also nicht einfach einen Minijob als Übungsleiterpauschale deklarieren. Ein Minijob hingegen hat als einzige Voraussetzung, dass die Verdienstgrenze nicht überschritten werden darf. Wenn Sie gleich jetzt einen passenden Minijob suchen, haben Sie bei Jooble eine große Auswahl an passenden Stellenangeboten.
Minijob 2026: bis zu 603 Euro im Monat steuerfrei
Der Minijob ist in vielen Branchen Standard geworden. Im Einzelhandel, in der Gastronomie und in der Reinigung arbeiten viele Beschäftigte auf geringfügiger Basis. Studenten, Rentner und Berufstätige, die sich etwas dazuverdienen möchten, sehen im Minijob eine Chance, die Kasse aufzubessern, ohne auf Vollzeit umzusteigen. Außerdem ist attraktiv, dass das Gehalt im Regelfall fast 1:1 ausgezahlt wird und Sie wenig Abzüge erwarten müssen. Für viele Arbeitnehmende ist es attraktiver, einen Minijob zusätzlich zur Haupttätigkeit zu machen, als mehr Stunden wöchentlich im Stammbetrieb zu arbeiten und auf das generierte Einkommen Steuern zu zahlen. Der Minijob ist im Hinblick auf die Obergrenze übrigens an den Mindestlohn gekoppelt. Wenn dieser zum Jahreswechsel auf 2027 auf 14,60 Euro ansteigt, steigt auch die Verdienstgrenze für Minijobs automatisch. Wenn Sie die Minijob-Grenze überschreiten und bereits eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, wird Ihr Nebenjob der Steuerklasse 6 zugeordnet. Was das konkret bedeutet, lesen Sie weiter unten.
Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale: neue Beträge ab 2026
Zum 1. Januar 2026 sind beide Pauschalen angehoben worden:
- Die Übungsleiterpauschale 2026 steigt auf 3.300 Euro jährlich an.
- Die Ehrenamtspauschale steigt auf 960 Euro pro Jahr an.
Beide Beträge sind Freibeträge: Bis zu dieser Höhe bleibt die Aufwandsentschädigung steuer- und sozialabgabenfrei.

Minijob und Übungsleiterpauschale kombinieren: fast 900 Euro steuerfrei im Monat
Minijob und Übungsleiterpauschale lassen sich kombinieren. Sie haben die Möglichkeit, sowohl einen Nebenjob mit maximal 603 Euro Bruttolohn zu haben, als auch zusätzlich als Übungsleiter tätig zu sein und dafür eine Aufwandsentschädigung zu bekommen. Zusammen können Sie dann bis maximal 878 Euro im Monat steuerfrei dazuverdienen. Theoretisch können Sie auch zusätzlich noch die Ehrenamtspauschale geltend machen, wobei jede Tätigkeit auch tatsächlich die erforderliche Charakteristik aufweisen muss. Ein und dieselbe Tätigkeit kann nicht gleichzeitig für die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale herhalten. Per Definition greift nämlich die Ehrenamtspauschale nicht, wenn es die Übungsleiterpauschale tut. Wenn Sie aber zwei Tätigkeiten haben, die beide zu den Vorgaben passen, können Sie beide Freibeträge nutzen.
Wenn es kein Minijob mehr ist: Steuerklasse 6 und die Steuererklärung
Überschreitet der Nebenjob die Minijob-Grenze, wird er nach Steuerklasse 6 besteuert. Das heißt für Sie, dass ein recht hoher Steuersatz einbehalten wird, wenn Sie mehr als durchschnittlich 603 Euro im Monat verdienen. Dabei handelt es sich aber, wie der Name schon sagt, um eine Lohnsteuervorauszahlung. Reichen Sie deshalb eine Einkommensteuererklärung ein. In vielen Fällen erstattet das Finanzamt einen Teil der einbehaltenen Lohnsteuer.
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Nebenjob als Selbstständiger: andere Regeln, anderer Steuersatz
Einkommen aus Selbstständigkeit wird steuerlich anders behandelt als Lohn aus einem Angestelltenverhältnis. Hier gibt es keine Minijobgrenze, sondern das erzielte Einkommen ist grundsätzlich steuerpflichtig. Auch für Selbstständige gilt der Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Wenn die Selbstständigkeit aber einen Nebenjob parallel zu einem Angestelltenverhältnis darstellt, wird der Steuerfreibetrag vermutlich bereits durch den sozialversicherungspflichtigen Job aufgebraucht. Dann ist jeder Euro, den Sie selbstständig verdienen, steuerpflichtig. Steuerklasse 6 findet bei selbstständigen und freiberuflichen Tätigkeiten keine Anwendung. Die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer sind jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Das Finanzamt setzt sie erst fest, wenn sie mindestens 400 Euro im Jahr und 100 Euro pro Termin betragen. Im ersten Jahr Ihrer Nebentätigkeit gibt es deshalb oft noch keine Vorauszahlungen. Die Steuer für das gesamte Jahr kommt dann auf einmal, zusammen mit den Vorauszahlungen für das laufende Jahr. Legen Sie deshalb von jeder Rechnung einen Teil zurück. Sozialversicherungsbeiträge fallen für die selbstständige Tätigkeit in der Regel nicht zusätzlich an, wenn Sie bereits angestellt sind und darüber Beiträge abgeführt werden. Das gilt aber nur, solange die Selbstständigkeit nicht als hauptberuflich eingestuft wird. Für bestimmte Gruppen wie Lehrkräfte, Pflegepersonen oder Künstler besteht zudem eine eigene Rentenversicherungspflicht. Egal, ob Sie einen Nebenjob oder einen Freelance-Auftrag suchen, bei Jooble finden Sie immer ein passendes Jobangebot. Prüfen Sie vor dem Start bei der Minijob-Zentrale, ob Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen wollen, und suchen Sie dann gezielt nach Minijob-Angeboten in Ihrer Region!