Die Lohnsteuerklasse ist ganz sicher ein Thema, das Sie emotionalisiert und womit Sie sich am liebsten den ganzen Tag lang beschäftigen möchten, richtig? Sie sinnieren vermutlich leidenschaftlich und regelmäßig über die Frage “Wie kann ich Lohnsteuerklasse wechseln?” und finden das ebenso erquicklich wie sinnhaft, oder? Wenn Sie alle philosophischen Aspekte vom Lohnsteuerklasse wechseln brennend interessieren und Sie am liebsten alles dazu möglichst bürokratisch und wenig greifbar erfahren möchten, ist dieser Artikel nicht die richtige Wahl für Sie. Wenn Sie hingegen eine einfache Antwort auf Fragen wie “Wie oft kann man Lohnsteuerklasse wechseln?”, “Sollte man Lohnsteuerklasse wechseln nach Heirat?” oder “Welche Lohnsteuerklasse verheiratet?” suchen, sind Sie hier goldrichtig und bekommen alle wichtigen Informationen, ohne das Einkommensteuergesetz auswendig lernen zu müssen.
Welche Steuerklassen-Kombinationen Paare in Deutschland überhaupt wählen können
Wenn Sie ledig und nicht alleinerziehend sind, ist die Frage nach der Lohnsteuerklasse einfach. In diesem Fall werden Sie automatisch der Lohnsteuerklasse 1 zugeordnet. Die Einordnung in die Lohnsteuerklasse, wenn Sie verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, ist etwas kompliziert, denn hier haben Sie die Qual der Wahl. Das Wichtigste aber gleich vorweg: Die tatsächlich zu entrichtende Lohnsteuer ist unabhängig von dieser Wahl, die Lohnsteuerklasse verheiratet wirkt sich lediglich auf die Verteilung der Steuerlast aus. Kurz und vereinfacht gesagt, ist von dieser Wahl abhängig, wie viel Geld Sie (und Ihr Partner) am Monatsende netto auf dem Konto haben, die Endabrechnung der zu entrichtenden Steuerlast findet aber in Form der jährlichen Einkommensteuererklärung statt und wird davon nicht berührt. Welche Steuerklassen können Sie nun aber wählen?
- Beide Ehepartner werden nach der Eheschließung automatisch in Steuerklasse IV verortet.
- Wie kann ich meine Lohnsteuerklasse wechseln? Sie haben aber die Möglichkeit, beim Finanzamt zu beantragen, dass ein Ehepartner in Steuerklasse III wechselt und der andere in Steuerklasse V. Am einfachsten ist der digitale Weg über ELSTER. Händisch müssen Sie das korrekte Lohnsteuerklasse wechseln Formular ausfüllen.
- Wann kann man die Lohnsteuerklasse wechseln? Sie können die Lohnsteuerklasse mittlerweile theoretisch mehrmals im Jahr wechseln. Der Wechsel wird im Folgemonat wirksam. Um noch Anwendung im laufenden Jahr zu finden, muss der entsprechende Antrag spätestens am 30.11. eines Jahres beim Finanzamt eingehen.
- Lohnsteuerklasse wechseln bei Trennung – Wenn Sie sich trennen und dauerhaft getrennt leben, dürfen Sie Ihr Einkommen nicht weiter nach Steuerklasse IV oder III/V versteuern, sondern müssen wieder zur Steuerklasse I wechseln. Für das Jahr, in dem die Trennung stattfindet, dürfen Sie allerdings weiterhin Steuerklasse IV bzw. III/V nutzen. Der Wechsel erfolgt automatisch, in vielen Fällen ist es aber sinnvoll, selbst den Wechsel zu beantragen.
Für welche Konstellationen welche Steuerklasse besser geeignet ist, erfahren Sie im weiteren Verlauf dieses Artikels. Bitte lassen Sie diese Information für den Moment einfach auf sich wirken und denken Sie noch nicht weiter.
Wann sich ein Steuerklassenwechsel für Paare wirklich lohnt
Ein Steuerklassenwechsel hat, dies sei an dieser Stelle noch einmal explizit erwähnt, keine Auswirkungen auf die tatsächliche Steuerlast. Es kann aber einen großen Unterschied in Bezug auf das monatliche Netto machen, das einem der beiden Partner gutgeschrieben wird. In folgenden Fällen kann eine Änderung der Steuerklasse sinnvoll sein:
- Nach der Hochzeit – Sie werden nach der Eheschließung, wie beschrieben, erst einmal beide automatisch in Steuerklasse IV eingeordnet. Wenn das für Sie nicht die optimale Lösung ist, sollten Sie einen Steuerklassenwechsel beantragen.
- Wenn sich die beruflichen Bedingungen mindestens eines Ehepartners verändern. Wenn einer oder beide Partner plötzlich deutlich weniger oder mehr verdienen, ein Jobwechsel stattfindet oder einer von beiden die Arbeitsstunden deutlich reduziert und in Teilzeit geht, kann ein Wechsel der Steuerklasse ebenfalls sinnvoll sein.
Wenn Sie hingegen bereits länger verheiratet sind und sich an der Einkommensverteilung nichts ändert, ist ein Wechsel der Steuerklassen in der Regel nicht sinnvoll und schafft nur zusätzlichen Aufwand.
Steuerklasse III/V oder IV mit Faktor: Welche Lösung ist für wen sinnvoller?
Kommen wir zum entscheidenden Punkt: Für welche Paare lohnt sich welche Steuerklasse?
- Wenn das Einkommen beider Partner etwa gleich hoch ist, ist meistens die Steuerklasse IV die richtige Wahl.
- Wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere, entscheiden sich viele für die Kombination der Steuerklassen III und V. Das hat zur Folge, dass der besser verdienende Partner weniger Abzüge, also mehr Nettoeinkommen, hat, während der schlechter verdienende Partner höhere Abgaben zahlt und weniger Nettogehalt bezieht. Diese Regelung ist z.B. dann sinnvoll, wenn der besser verdienende Partner den Großteil der gemeinsamen Kosten trägt. Es besteht allerdings die Gefahr, dass Sie infolge der Steuererklärung eine Nachzahlung leisten müssen.
- Wenn beide Partner unterschiedlich viel verdienen und Sie eine faire Verteilung der Steuerlast wünschen, ist Steuerklasse IV mit Faktor die richtige Option. Hier wird genauer berechnet, was jeder Partner tatsächlich verdient, und es kommt im Normalfall bei der Steuererklärung nicht zu größeren Überraschungen.
Die Wahl der richtigen Steuerklasse hängt dementsprechend von der Einkommenshöhe beider Partner und der gewünschten Verteilung der Nettogehälter ab.

Welche Folgen der Wechsel für Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld haben kann
Während die tatsächlich zu entrichtende Steuerlast aufs Jahr gesehen nicht von der Steuerklasse abhängt, gibt es andere Leistungen, die auf Grundlage des Nettogehalts berechnet werden. Hier hängt die Höhe der Leistungen also direkt von der gewählten Steuerklasse ab und es ist Vorsicht geboten.
- Elterngeld – Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Nettoeinkommen der betroffenen Person in den zwölf Monaten vor der Inanspruchnahme der Leistung. Wenn die Mutter also beispielsweise Elterngeld bezieht, ist es nicht sinnvoll, wenn sie vorher in Steuerklasse 5 eingeordnet wird. Auch Väter nehmen im Übrigen mittlerweile öfter das Elterngeld in Anspruch. Mehr Informationen dazu finden Sie auch in unserem Blog.
- Bei Arbeitslosengeld 2 (Bürgergeld) wird ein Ehepaar als Bedarfsgemeinschaft betrachtet. Sie erhalten also als arbeitsloser Partner keine Leistungen, wenn das Einkommen des anderen Partners ausreichend hoch ist, um beide zu finanzieren. Arbeitslosengeld 1 hingegen kann auch bezogen werden, wenn der Partner Einkommen hat. Hier ist ebenfalls das Nettogehalt die Berechnungsgrundlage und die Steuerklasse hat einen Einfluss auf die Höhe des Arbeitslosengeldes.
- Krankengeld – Das Krankengeld wird auf der Grundlage des letzten Nettolohns berechnet. Es ist also ebenfalls von Nachteil, wenn der Partner, der von der Krankheit betroffen ist, im letzten Monat vor der Erkrankung in Steuerklasse V einkategorisiert war. Von finanziellem Vorteil kann es hingegen sein, wenn der Partner, der krank wird, Steuerklasse III nutzt. Eine Krankheit ist schwer planbar und ein Wechsel ist nicht mehr sinnvoll, wenn die Leistung bereits bezogen wird. Deshalb ist dies eher ein theoretisches Konstrukt, aber es hilft dennoch bei der Entscheidungsfindung.
Mit der Wahl von Steuerklasse IV oder Steuerklasse IV mit Faktor haben Sie für etwaige Härten wie Erkrankungen oder Arbeitslosigkeit finanziell die sicherste Basis geschaffen. Bei Elterngeld ist ein gezielter Wechsel zum III/V-Modell hingegen in vielen Fällen sinnvoll, um die Leistungen zu maximieren.
Finden Sie die Position, die am besten zu Ihnen passt
So planen Sie den Wechsel sinnvoll und ohne Überraschungen
Um bei der Wahl der Steuerklassen nichts zu übersehen, gehen Sie am besten wie folgt vor:
- Betrachten Sie beide aktuellen Gehälter.
- Überlegen Sie, ob ein Jobwechsel oder Ähnliches ansteht oder ob die Gehälter auch in Zukunft ungefähr im aktuellen Bereich liegen.
- Überlegen Sie, ob ein Partner monatlich einen höheren Nettolohn haben soll oder ob das Einkommen fair verteilt werden soll.
- Beachten Sie zukünftige Pläne. Wenn beispielsweise ein Kinderwunsch besteht, kann die Wahl anders ausfallen als wenn dies nicht der Fall ist.
- Beachten Sie, dass die Wahl der Steuerklasse III/V zwar zu einem höheren monatlichen Gesamtnetto führt, aber zu Steuernachzahlungen führen kann.
- Beantragen Sie den Wechsel der Steuerklasse ggf. frühestmöglich.
Nun wissen Sie alles Nötige, was Sie über die Steuerklassen in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft wissen müssen. Und das ganz ohne unnötiges Kopfzerbrechen. Oder?